Als Geschädigter nach einem Unfallereignis steht es Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und etwaiger Reparaturdauer zu beauftragen. Dies gilt im Zuge der Chancengleichheit, so der Gesetzgeber, auch für den Fall, dass der Versicherer bereits einen eigenen oder freien Sachverständigen beauftragt hat. Selbst dann, wenn dieses Gutachten schon vorliegt. Die Kosten für das Gutachten hat der Versicherer des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
Im Anschluss an die Gutachtenaufnahme können Sie den Reparaturauftrag für die entstandenen Unfallschäden in Auftrag geben. Bei der Wahl einer Reparaturwerkstatt werden Ihnen von einigen Versicherern Angebote mit günstigen Betrieben gemacht, denen Sie aber nicht nachgehen brauchen. Sie bestimmen, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird.
Damit ein aussagekräftiges Gutachten erstellt werden kann, werden vom Sachverständigen die verschiedensten Angaben benötigt. Neben den persönlichen Daten des Unfallverursachers und den Fahrzeugdaten sind die Versicherungsangaben des verursachenden Fahrzeuges von großer Wichtigkeit. Das Gutachten wird später an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers übermittelt. Die relevanten Daten zur Schadenfeststellung werden aus dem Kfz-Schein entnommen und als Grundlage für die Kalkulation ins System übernommen. Bei einer Inaugenscheinnahme des verunfallten Fahrzeuges werden Vor- und Altschäden durch den Sachverständigen in Schrift- und Bildform festgehalten. Sämtliche unfallbedingten Beschädigungen werden fotografiert. Mittels einer anschließenden Kalkulation mit dem DAT-Kalkulationssystem werden die voraussichtlichen Reparaturkosten ermittelt. Weiterhin werden je nach Art und Höhe des Unfallschadens eine Wertminderung, der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die Reparaturzeit/Wiederbeschaffungsdauer ermittelt.
Kostenvoranschlag/ Reparaturkostenübersicht |
Gutachten | |
---|---|---|
Reparaturkostenkalkulation |
+ |
+ |
Bilddokumentation der Schäden |
+ |
+ |
Angabe der technischen Daten, |
+*1 |
+*2 |
Vorgangsrelevante Daten |
+*1 |
+*2 |
Fahrzeugbeschreibung |
- |
+ |
Vor- und Altschadendokumentation |
- |
+ |
Schadenbeschreibung/Schadenhergang |
- |
+ |
Plausibilitätsprüfung |
- |
+ |
Wiederbeschaffungswertbestimmung |
- |
+ |
Restwertermittlung |
- |
+ |
Wertminderungsberechnung |
- |
+ |
Angabe der Reparaturdauer/ Wiederbeschaffungsdauer |
- |
+ |
Nutzungsausfallrecherche |
- |
+ |
*1 reduziert
*2 umfassend
Bei der Ermittlung der merkantilen Wertminderung werden verschiedene Faktoren, wie z.B. Laufleistung, Fahrzeugalter, Pflegezustand, vorhandene Altschäden und Intensität der Beschädigungen, berücksichtigt. Für jedes Fahrzeug ist im Einzelfall anhand der unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu prüfen, ob eine merkantile Wertminderung in Ansatz gebracht werden kann.
Sobald in einem Schadenfall die unfallbedingten Reparaturkosten einen gewissen Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes erreichen, sind wir als Ihre Sachverständigen verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert des Fahrzeuges für Sie zu ermitteln. Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Preis, den Sie als Geschädigter aufwenden müssen, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu erwerben. Hierbei werden alle wertbeeinflussenden Faktoren, z.B. Laufleistung, Pflegezustand, Marktgängigkeit usw., mit einbezogen.
Bei Fahrzeugen, die auf dem Fahrzeugmarkt überwiegend durch Automobilhändler angeboten werden, kommt die sogenannte Differenzbesteuerung zum Tragen. Hierbei muss der Händler die Differenzbesteuerung (entspricht 19% MwSt. auf die Handelsspanne) vom Verkaufspreis des Fahrzeuges versteuern.
Bei Angabe des Wiederbeschaffungswertes in unserem Gutachten wird eine Differenzbesteuerung ausgewiesen.
Vom Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges wird bei der Abrechnung auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens der noch vorhandene Restwert abgezogen. Aussagen zum Restwert finden Sie im Gutachten. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, der im Gutachten angegeben ist. Wir ermitteln den Restwert Ihres Fahrzeuges anhand der örtlichen Marktlage. Dafür werden von uns Angebote für Ihr beschädigtes Fahrzeug bei regional ansässigen Restwertaufkäufern eingeholt.
Die von uns ausgewiesenen Restwerte haben in der Regel eine Gültigkeit von 21 Tagen. Wenn Sie sich zu einem Verkauf ihres verunfallten Fahrzeugs entschließen, wird dieses garantiert kostenlos vom vereinbarten Standort abgeholt und sofort bezahlt.
Damit die Reparaturkosten durch die Versicherung im Rahmen der 130 %-Regelung erstattet werden, ist es notwendig, dass ein Fahrzeug sach- und fachgerecht und nach den Vorgaben des vorliegenden Gutachtens instandgesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Instandsetzung durch eine Fachwerkstatt oder in Eigenregie durchgeführt wird.
Handelt es sich in Ihrem Fall um einen wirtschaftlichen Totalschaden, d. h. der Wiederbeschaffungswert liegt unter den Reparaturkosten, wird bei der Abrechnung seitens der Versicherung der Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten ausgezahlt. Im Gutachten wird die Reparaturwürdigkeit (evtl. über die 130 %-Grenze) ausgewiesen.
Ein Wildunfall sollte als erstes immer der Polizei gemeldet werden. Bei der Schadenaufnahme wird im Unfallbericht Stellung zum Vorhandensein von Haarresten genommen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten vorhandene Haarreste zur Beweissicherung sichergestellt werden.
Beschädigungen an Fahrzeugen, die durch Sturmschäden, Hagelschauer oder Steinschläge verursacht wurden, sind der Kaskoversicherung anzuzeigen. Die Schadenregulierung wird mittels Gutachten oder Kostenvoranschlag vorgenommen.
Schäden an Motoren und Getrieben sind in der Regel nur durch Zerlegung der Aggregate festzustellen. Vorab können Untersuchungen mittels eines Endoskops sowie eines Stethoskops durchgeführt werden. In Einzelfällen verursachen auch lose Motoranbauteile Geräusche, die durch eine Sichtprüfung festgestellt werden können.
Der Einbau von Gasanlagen in Fahrzeugen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Somit vermehrt sich zwangsläufig auch die Zahl der beschädigten Gasanlagen nach einem Unfallgeschehen. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen bei Beschädigungen Ihrer Autogasanlage als ausgebildeter Partner für Erd- und Flüssiggasanlagen zur Seite zu stehen. Weiterführend überprüfen wir die ordnungsgemäße Nachrüstung Ihrer Gasanlage unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Herstellervorgaben. Wir sind berechtigt, Gasanlagen (GAP) und deren Anbauteile für Sie zu prüfen. Sollten Sie also ein Problem mit Ihrer Gasanlage in Ihrem Fahrzeug haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Sie haben eine Durchschrift des Gutachtens erhalten. In der Regel wurde das Original an die zuständige Versicherung bzw. Ihren Rechtsanwalt übermittelt. Die Bearbeitung seitens der regulierenden Stelle benötigt oft etwas Zeit. In einigen Fällen werden Sie gebeten, einen Fragebogen auszufüllen. Diesen sollten Sie zeitnah an die Versicherung zurücksenden, um die Schadenabwicklung zu beschleunigen. Nach Abschluss der Angelegenheit erhalten Sie ein Abrechnungsschreiben.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei einem nicht verschuldeten Unfall können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen. Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die mit einer Schadenregulierung im Zusammenhang stehen und achtet darauf, dass alle Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden.
In der Regel werden die Kosten für unser Gutachten bei einem unverschuldeten Unfall durch die gegnerische Versicherung übernommen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, bei uns eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, wodurch wir die Kosten direkt mit der Versicherung abrechnen dürfen.
Lassen Sie bei Abrechnung auf der Basis unseres Gutachtens (fiktive Abrechnung) keine Abzüge zu. Der BGH hat schon vor längerer Zeit eindeutig zu Ihren Gunsten entschieden. Wenden Sie sich in diesen Fällen gern an uns oder holen Sie sich bei einem Fachanwalt die nötigen Informationen! Wir beraten Sie umfangreich, auch nach der Gutachtenerstellung.
Laut aktueller Rechtsprechung darf die Versicherung Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung als Nettobetrag erstatten. Mehrwertsteuer, die beispielsweise bei Ersatzteilbeschaffung angefallen ist, muss mittels eines Rechnungsbeleges bei der Versicherung nachgewiesen werden.
Grundsätzlich muss die Betriebs- und Verkehrssicherheit des verunfallten Fahrzeuges geprüft werden. Zur Dauer der Reparatur, zur Wiederbeschaffungsdauer sowie zur Betriebs- und Verkehrssicherheit wird im Gutachten Stellung bezogen. Ein Mietwagen darf für den angegebenen Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Für die Dauer der Reparatur haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Als Nachweis der Instandsetzung dient sowohl eine Rechnung des Reparaturbetriebes, als auch ein von uns angefertigter Nachweis. Dazu werden Lichtbildaufnahmen vom instandgesetzten Fahrzeug angefertigt, die in Verbindung mit unserer Reparaturbestätigung bei der Versicherung eingereicht werden. Die Höhe der Entschädigung pro Tag wird in der Regel im Gutachten genannt.
Gleichfalls wie beispielsweise Gutachter-, Reparatur- und Anwaltskosten gehören Abschleppkosten zu den Leistungen, die von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen sind. Diese werden durch Vorlage einer Rechnung, separat vom Gutachten, bei der regulierenden Versicherung eingereicht.
Bei Kaskoschäden liegt die Wahl des Sachverständigen bei dem Versicherer. Daher muss die Beauftragung eines freien Sachverständigen mit der regulierenden Versicherung abgestimmt werden. Bei fehlender Deckungszusage trägt der Auftraggeber die Kosten des Gutachtens.
Reparaturwerkstätten und Autohäuser berechnen bei der Reparatur einen Preisaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Begründet wird dieses durch eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in den Reparaturbetrieben. Im Durchschnitt liegen die Aufschläge bei 10 – 15 %. Bei der fiktiven Abrechnung werden diese Aufschläge in der Regel in Abzug gebracht. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Abzüge gerechtfertigt sind.
Wertgutachten bilden die Grundlage, um ein historisches Fahrzeug gegen Verlust bzw. Diebstahl zu versichern. Es gilt bei vielen Versicherern als Voraussetzung zum Abschluss eines Vertrages. Die ausgestellte Urkunde beinhaltet detaillierte Angaben der technischen Daten, der Umbauten und Restaurierungen, die am Fahrzeug vorgenommen wurden. Je nach Bedarf wird der Wiederbeschaffungswert bzw. Marktwert ausgewiesen.
Durch unsere Partnerschaft mit classic-analytics erhalten wir bei der Bewertung von Liebhaber-, Young- und Oldtimerfahrzeugen Unterstützung und Zugriff auf Datenbanken und unterschiedliche Produktarten.
Es gibt die verschiedensten Gründe Ihr Kraftfahrzeug bewerten zu lassen. Neben dem Privatverkauf oder der Inzahlungnahme bei einem Händler kann ein Wertgutachten bei der Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges hilfreich sein.
Das Wertgutachten beinhaltet eine genaue Zustandsbeschreibung sowie die Auflistung der Serien- und Sonderausstattung des Fahrzeugs, so dass ein seriöser An- bzw. Verkauf bewerkstelligt werden kann. Generell unterscheidet man zwischen dem Händlereinkauf- und dem Händlerverkaufswert. Bei dem Händlereinkaufswert handelt es sich um den Wert, den Ihnen ein Händler (z.B. Ihr vertrautes Autohaus) für Ihr Fahrzeug bei einem Wandel anrechnet oder auszahlt. Der Händlerverkaufswert hingegen ist der Wert eines Fahrzeugs, für den Sie bei dem Händler ein Fahrzeug erwerben können.
Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft über die am Fahrzeug vorhandenen Beschädigungen/Mängel. Hier muss klar zwischen normalen Gebrauchsspuren und Beschädigungen differenziert werden, die einen überdurchschnittlichen Mangel darstellen und somit einen Minderwert für das Fahrzeug erzeugen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die anstehenden Instandsetzungskosten voll oder nur anteilig auf den Fahrzeugwert anzurechnen sind.
Speziell in solchen Fällen kann unsere qualifizierte Leasing-Bewertung ein neutraler Grundstein für eine vernünftige und faire Verhandlung sein.
Durch unsere Bewertung können Sie mit einer genauen Zustandsbeschreibung sowie der Auflistung der Serien- und Sonderausstattung des Fahrzeugs einen seriösen An- bzw. Verkauf bewerkstelligen. So können Sie aber auch bei Ihrem An-/Verkäufer mit ruhigem Gewissen ein Fahrzeug erwerben/verkaufen.
Kaufen oder verkaufen Sie ein Fahrzeug, ist es juristisch vorgeschrieben, Vor-/Altschäden zu offenbaren. Kratzer im Lack und kleinere Reparaturarbeiten, beispielsweise erneuerte Spiegel oder abgebrochene Schalter, müssen nicht schriftlich in einem Kaufvertrag festgehalten werden. Ein Gebrauchtwagen-Check durch den Kfz-Sachverständigen vor dem Kauf eines Fahrzeuges kann sehr hilfreich sein, um bereits reparierte Unfallschäden aufzudecken.
Wir überprüfen den technischen Zustand des Fahrzeugs und weisen Sie auf anstehende Reparaturen und somit zusätzliche Ausgaben für Sie hin. Der angesetzte Kaufpreis wird unsererseits beurteilt, sodass Sie mit einem guten Gefühl den Kauf Ihres neuen Fahrzeugs abschließen können.
Sollten Sie ein Fahrzeug verkaufen wollen, so ist unsere technische Überprüfung eines der besten Verkaufsargumente für den zukünftigen Besitzer Ihres Fahrzeugs. So kann der neue Besitzer sich darauf verlassen, bei Ihnen ein faires und korrektes Geschäft abzuwickeln. Zudem können Sie mit gutem Gewissen Ihr Fahrzeug veräußern, und brauchen keine Angst vor lästigen Rückfragen zu haben. So schützen Sie sich zusätzlich vor Regressansprüchen nach dem Verkauf.
Mit uns an Ihrer Seite können Sie beim An- und Verkauf Ihres Fahrzeugs nichts verkehrt machen.
Durch unsere Bewertung können Sie mit einer genauen Zustandsbeschreibung sowie der Auflistung der Serien- und Sonderausstattung des Fahrzeugs einen seriösen An- bzw. Verkauf bewerkstelligen. So können Sie aber auch bei Ihrem An-/Verkäufer mit ruhigem Gewissen ein Fahrzeug erwerben/verkaufen.
Generell unterscheidet man zwischen dem Händlereinkauf- und dem Händlerverkaufswert. Bei dem Händlereinkaufswert handelt es sich um den Wert, den Ihnen ein Händler (z.B. Ihr vertrautes Autohaus) für Ihr Fahrzeug bei einem Wandel anrechnet oder auszahlt. Der Händlerverkaufswert hingegen ist der Wert eines Fahrzeugs, für den Sie bei dem Händler ein Fahrzeug erwerben können.
Als Vertragspartner der DAT (Deutsche Automobil Treuhand GmbH) sind wir für Sie der qualifizierte Ansprechpartner für Ihre Fahrzeugbewertung. Selbst wenn ein Fahrzeugwert rückwirkend ermittelt werden muss, können wir Ihnen mit einer stichtagsbezogenen Fahrzeugbewertung weiterhelfen.